Heute geschlossen
Sie sind hier: Startseite » Leistungsbeschreibungen » Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde
Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.
Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).
klaus.schmidt@waldbuettelbrunn.de
Öffnungszeiten: N/A
Copyright 2025 © Alle Rechte vorbehalten.
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: